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§ 1       Grundsatz

 

  1. Die Beitrags- und Gebührenordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen.

  2. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereines geändert werden.

§ 2       Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck in der jeweils aktuellen Version voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreters, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und Mitgliederpflichten gilt.

  2. Nur vollständig und leserlich (in Druckbuchstaben) ausgefüllte Anträge können berücksichtigt werden.

  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  4. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Das Mitglied verpflichtet sich, die Satzungsregelungen die Ordnungen des Vereines sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane in den jeweiligen gültigen Fassungen zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereines entgegensteht.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihrem persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Das gilt insbesondere für die Mitteilung einer Anschriftsänderung, die Änderung der Bankverbindung und die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.

  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 6 nicht mitteilt, gehen NICHT zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegen gehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 3       Beitragsleistungen/Zahlungstermine

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die von der Hauptversammlung beschlossen werden.

  2. Der Beitrag ist für 12 Monate im Jahr (Januar bis Dezember) zu entrichten, unabhängig davon, ob in den Ferienzeiten Training angeboten wird.

  3. Es ist ein monatlicher Beitrag pro Mitglied in Höhe von 25,00 € zu zahlen. Werden Familienmitglieder (Erziehungsberechtigte/gesetzliche Vertreter/Eltern des Mitgliedes / Kindes/Jugendlichen) Mitglied im Verein, so gilt folgende Beitragszahlung, aktive Mitglieder

    aktive Mitglieder:

    Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre                                            25,00 €
    Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre (1. Geschwisterkind)          
    & Erziehungsberechtigte/gesetzliche Vertreter                    15,00 €
    Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre (2. Geschwisterkind)         beitragsfrei
    Erwachsener, als Einzelperson                                                25,00 €

    Passive Mitglieder:                                                                   5,00 €
     

  4. Ein passives Mitglied zahlt lediglich den Beitrag in Höhe von 5,00 €, hat kein Stimmrecht und nimmt nicht aktiv am Trainingsbetrieb teil.

  5. Sollte ein Mitglied in zwei Tanzgruppen tanzen wollen, so ist das grundsätzlich möglich, in Absprache mit den Trainern. Der Beitrag ist dann trotzdem nur einmal zu entrichten.

  6. Der Beitrag ist eine Bringepflicht und im Voraus für 3 Monate, bis zum 05. der Monate Januar/April/Juli/Oktober, ergo alle 3 Monate, zu leisten. Die Beiträge sind alle drei Monate zu entrichten, um den Aufwand für den Vorstand/Kassenwart möglichst gering zu halten.

  7. Tritt ein Mitglied während des laufenden Quartals ein, so ist der Mitgliedsbeitrag anteilig zu leisten.

  8. Die Beiträge sind ausschließlich per SEPA-Lastschriftmandat an den Verein zu zahlen. Verspätete Beitragszahlungen/Rückbuchungen werden mit Mahngebühren belegt.

  9. Über das Ruhen einer Mitgliedschaft oder eine Beitragsfreistellung entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag, dies gilt zum Beispiel bei einer längerfristigen Erkrankung von min. 8 Wochen.

  10. Der Vorstand, die Trainer, die Co-Trainer und die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Trainer und Co-Trainer sind allerdings verpflichtet, in jedem Monat 2 Arbeitsstunden in Vereinsarbeit zu wandeln.

  11. Sollte aufgrund einer Pandemie und/oder höherer Gewalt der Trainingsbetrieb nicht stattfinden können, ist dennoch die Beitragszahlung zu leisten.

  12. Der Mitgliedsbeitrag enthält unter anderem die Beiträge für den Landessportbund
    Mecklenburg-Vorpommern e.V., Honorare für Trainer bzw. Co-Trainer, die Vereinshaftpflichtversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Sportversicherung des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V., Sporthallenkosten sowie Beiträge für die jeweiligen Fachverbände.

§ 4       Mahnungen

 

  1. Jedes Mitglied erkennt die fälligen Beiträge als vollstreckbare Titel an.

  2. Durch die DanceCompany REMIND Rügen e.V. werden folgende Verfahren angewendet: „außergerichtliches Mahnverfahren“, „Mahnung 14 Tage nach Fälligkeit“.

  3. Die Kosten für Mahnungen werden der fälligen Beitragsforderung zugerechnet, die Mahnkosten betragen 10,00 € pro Mahnung. Die Mahngebühren entstehen mit der ersten Mahnung.

§ 5       Austritt aus dem Verein - Kündigung

 

  1. Der Austritt/die Kündigung durch das Mitglied hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

  2. Der Austritt, als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, kann nur zum Ende eines Quartals mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung muss in schriftlicher Form erfolgen und kann ohne Begründung an den Vorstand gerichtet werden.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung.

  4. Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere: Grober oder wiederholter Verstoß des Mitgliedes gegen die Satzung, gegen Anordnungen oder Ordnungen und/oder gegen Beschlüsse des Vereines. Ebenso zählt die schwere Schädigung das Ansehens des Vereines dazu.

  5. Die Mitgliedschaft kann durch Streichung aus der Mitgliederliste nach Beschluss des Vorstandes bei Zahlungsrückständen von Beiträgen trotz Mahnung erfolgen.

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